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Stiftungszweck / Urkunde

Die TRILOGOS®Stiftung

In einer Welt, die sich immer rascher durch äussere Einflüsse verändert und den Einzelnen immer stärker fordert, ist eine Rückbesinnung auf den Einzelnen und dessen Persönlichkeitsweiterentwicklung von grosser Bedeutung für ein friedliches Zusammenleben.

Die Stifterin ist nach jahrelanger Beschäftigung mit der Trilogos®Methode, zusammen mit den Mitgliedern des Stiftungsrates zur Überzeugung gelangt, dass eine wissenschaftliche Erforschung und Weiterverbreitung dieser Methode im Interesse der Allgemeinheit liegt. Frau Linda Vera Roethlisberger hat dafür die Trilogos Stiftung ins Leben gerufen. Die Trilogos®Stiftung bezweckt, das Bewusstsein für die Bedeutung der Persönlichkeitsweiterentwicklung und Charakterbildung sowie deren Auswirkungen auf das Zusammenleben und die Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Der konkrete Stiftungszweck ist in der Stiftungsurkunde (siehe Anhang pdf-Download) niedergeschrieben.

Es ist den Stiftungsräten und dem gesamten Trilogos Team ein Anliegen, sich persönlich und uneigennützig für die Erreichung der gesteckten Ziele im Rahmen des Stiftungszwecks der Trilogos Stiftung einzusetzen. Mit innovativen Projekten (unter Anwendung der Trilogos®Methode) vorerst in den Bereichen der Forschung, Ausbildung und Kunst soll die Etablierung der Trilogos® Methode gefördert, aktiv unterstützt und gefestigt werden.

Darüber hinaus versteht sich die Trilogos Stiftung als Plattform zur Förderung aktiver Solidariät, gelebter Ethik und zwischenmenschlicher Kontakte im seelisch-geistigen Bereich. Es werden laufend Intensiv-Trainings und Schulungen, Beratungen und Coachings angeboten und durchgeführt.

Die Stiftung ist konfessionell neutral und parteipolitisch nicht gebunden. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt ausschliesslich, unmittelbar und transparent gemeinnützige Zwecke. Die Trilogos Stiftung und ihre Projekte stehen für hohe Qualität und die ethisch-moralischen Grundsätze wie Bescheidenheit, Seriosität, Menschlichkeit, Toleranz und Teamgeist.

 


Die Trilogos®Stiftung wurde gegründet in der Erkenntnis, dass:
  • Der Persönlichkeitsweiterentwicklung und -bildung des Einzelnen eine zentrale Rolle für die Weiterentwicklung der gesamten Gesellschaft zukommt;
  • Die Förderung des verantwortungsvollen Handelns wesentliche Auswirkungen auf den praktischen Alltag hat, indem sie u.a. die psychische Gesundheit und die Beziehungsfähigkeit der Menschen fördert und damit zur gesellschaftlichen Weiterentwicklung beiträgt;
  • Die Gewissensbildung, Sinn- und Werterfüllung des Individuums deshalb mit allen Kräften zu fördern ist;
  • Und dass schliesslich dadurch den hohen Zielen von globalem Ethos und Weltfrieden ein Dienst geleistet wird; wird die nachstehende Stiftung errichtet.

1. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG


Artikel 1 | Name und Sitz

Unter dem Namen “TRILOGOS Stiftung” wird eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Küsnacht ZH errichtet. Allfällige Sitzverlegungen an einen andern Ort in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.


Artikel 2 | Zweck

Die Stiftung bezweckt das Bewusstsein für die Bedeutung der Persönlichkeitsentwicklung und deren Auswirkung auf das Zusammenleben und die Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Die Stiftung ist konfessionell neutral. Sie ist parteipolitisch nicht gebunden. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt ausschliesslich, unmittelbar und transparent gemeinnützige Zwecke.

Sie kann zur Erreichung des Stiftungszwecks beispielsweise folgende Aktivitäten betreffend die Trilogos PsyQ®-Methode (TPM) entfalten:

  1. Förderung der angewandten Forschung im Bereich Persönlichkeits- und Gesellschaftsentwicklung in Theorie und Praxis;
  2. Unterstützung von universitären und nicht-universitären Ausbildungs- und Weiterbildungsprojekten in diesem Bereich;
  3. Entwicklung von eigenen Projekten;
  4. Finanzielle und inhaltliche Unterstützung von Diplomarbeiten und Dissertationen zum erwähnten Thema;
  5. Ausrichtung von Stipendien;
  6. Förderung von Publikationen;
  7. Durchführung von Symposien unter Publikation / Verbreitung der Forschungsergebnisse in einer weiteren Öffentlichkeit;
  8. Unterstützung von künstlerischen Arbeiten im erwähnten Themenkreis;
  9. Durchführung von Ausbildung, Beratungen, Coaching und das Halten von Referaten;
  10. Wissenschaftliche Beforschung bzw. die wissenschaftliche Qualitätssicherung der Trilogos PsyQ®-Methode (TPM).

Weitere Aktivitäten zur Erreichung des Stiftungszweckes sind möglich.

Für den Stiftungszweck kann die Stiftung auch Grundstücke und Immobilien erwerben und veräussern.

Die Aktivitäten der Stiftung konzentrieren sich auf das deutschsprachige Europa. Auf Beschluss des Stiftungsrates ist auch eine Ausdehnung der Stiftungstätigkeit auf soziale Aktivitäten und weitere Regionen sowie das weitere Ausland möglich.

Die Stifterin behält sich eine Zweckänderung nach Art. 86a ZGB vor.
Die Stiftung ist in der ganzen Schweiz steuerbefreit.


Artikel 3 | Vermögen

Das Widmungsvermögen besteht aus dem von der Stifterin gewidmeten Vermögen. Die Stifterin widmet als Stiftungsvermögen CHF 50’000.

Weitere Zuwendungen an die Stiftung durch die Stifterin oder andere Personen sind jederzeit möglich.

Der Stiftungsrat und die Geschäftsführung sind bemüht, das Stiftungsvermögen durch private oder öffentliche Zuwendungen zu vergrössern.
Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf aber das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, muss jedoch nicht mündelsicher angelegt werden.

 


2. STRUKTUR DER STIFTUNG


Artikel 4 | Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  • der Stiftungsrat
  • die Geschäftsleitung
  • die Revisionsstelle, soweit nicht durch die Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Revisionsstellenpflicht verfügt wurde.

 


Artikel 5 | Stiftungsrat und Zusammensetzung

Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von mindestens drei natürlichen Personen oder Vertreterinnen/Vertretern von juristischen Personen, die grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind.
Über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern oder Entschädigungen an Mitglieder oder Personen, denen besondere Befugnisse übertragen sind, entscheidet der Stiftungsrat.

Zur Zeit besteht der erste Stiftungsrat aus folgenden Mitgliedern:

  • Die Stifterin Frau Linda Vera Roethlisberger, Präsidentin des Stiftungsrates, Küsnacht;
  • Herr Dr. med. dent. Naritaka Fukazawa, Vize-Präsident;
  • Herr Andrea Malär, Mitglied.

 


Artikel 6 | Konstituierung und Ergänzung

Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst, wobei für dieses Amt nur Persönlichkeiten in Frage kommen, die durch ihre Einstellung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind.

 


Artikel 7 | Amtsdauer

Die Amtsdauer von Mitgliedern des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder sind bis zum vollendeten 72. Altersjahr wählbar, wobei Ausnahmen vom Stiftungsrat gewährt werden können. Die Stifterin ist unter Vorbehalt von nachstehendem Art. 13 als Präsidentin des Stiftungsrates auf Lebzeit gewählt. Sie kann jederzeit diese Funktion delegieren oder sonstwie darüber verfügen.

Der Stiftungsrat wird für jede Amtsperiode von den bisherigen Mitgliedern durch Kooptation neu bestellt. Fallen während der Amtsperiode Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen.
Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
Der Stiftungsrat beschliesst mit 2/3-Mehrheit über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern. Vorbehalten ist das Vetorecht der Stifterin (Art. 10 Abs. 2) über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern.


 


Artikel 8 | Kompetenzen

Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung der Stiftung. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in diesen Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben:

  • Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung;
  • Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle;
  • Abnahme der Jahresrechnung;
  • Bestellung und Beaufsichtigung der Geschäftsleitung.

Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement oder mehrere Reglemente (vgl. Art. 11). Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. Reglemente und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. Insbesondere kann er auch einen Beirat oder dergleichen (Advisory Board) ernennen.

 


Artikel 9 | Beschlussfassung

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftungsräte anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, sofern in der Stiftungsurkunde oder in einem Reglement nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Die Stifterin Linda Vera Roethlisberger hat als Präsidentin des Stiftungsrates ein Vetorecht gegenüber sämtlichen Beschlüssen des Stiftungsrates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Über Sitzung und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden bzw. stattfinden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates hat grundsätzlich 30 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen.

 


Artikel 10 | Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.


Artikel 11 | Reglemente

Der Stiftungsrat legt die Grundsätze seiner Tätigkeit in einem oder mehreren Reglementen nieder, die der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind.


Artikel 12 | Revisionsstelle

Die Stiftung kann von der Revisionspflicht befreit werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechende Verfügung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Ist sie von der Revisionspflicht nicht befreit, wählt der Stiftungsrat eine unabhängige, externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen hat. Die Revisionsstelle erstellt einen Bericht nach aktuell geltendem Standard. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) zu überwachen.

Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.


3. ÄNDERUNG DER STIFTUNGSURKUNDE UND AUFHEBUNG DER STIFTUNG


Artikel 13 | Änderung der Stiftungsurkunde

Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Urkunde der Stiftung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85, 86 und 86b ZGB zu beantragen.


Artikel 14 | Aufhebung

Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.
Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.
Im Falle der Auflösung der Stiftung überweist der Stiftungsrat ein allfälliges Restvermögen an gemeinnützige, juristische Personen mit gleichem oder ähnlichem Zweck, welche im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind und ihren Sitz in der Schweiz haben. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter/innen oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.


4. HANDELSREGISTER


Artikel 15 | Handelsregistereintragung

Diese Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

Der Stiftungsrat per 11. Juli 2012:

Linda Vera Roethlisberger, Präsidentin
Dr. med. dent. Naritaka Fukazawa, Mitglied und Vizepräsident
Andrea Malär, Mitglied

© TRILOGOS STIFTUNG 2012. Alle Rechte vorbehalten | Letzte Aktualisierung 29.09.2023